Das Gesetz
StVollzG - Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und
Sicherung Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
§ 1 StVollzG
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
§ 2 StVollzG -Aufgaben des Vollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Rechtssprechung
Untersuchungshaft; fehlende gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikation
§ 112 StPO, § 28 UVollsG NRW
§ 28 UVollzG NRW ist keine ausreichendegesetzliche Grundlage für die Anordung einer Zwangsmedikation in der Untersuchungshaft.
LG Arnsberg Beschluss vom 15.02.2016 - II-2 Ks-411 Js 609/15-39/15
Unterbrechung des Maßregelvollzugs für den Zwischenvollzug widerrufener Reststrafen: § 64 StGB: § 44 b Abs. 1 S.1, Abs.2S.1 StVollstrO; §§ 23 ff EGGVG
1. Einwendungen des Verurteilten gegen die von der Vollstreckungsbehörde nach § 44b Abs.2 Satz 1 StVOLLstrO bestimmte Reihenfolge der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und der in einem anderen Verfahren anordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.
2. Zu den Anforderungen an die Ermessungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde, wenn diese in Abweichung von der Regel des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO in Unterbrechung des Vollzugs der Maßregel den Zwischenvollzug einer widerrufenen Strafrests anordnen will.
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